Die umgangssprachliche Bezeichnung Zwei-plus-Vier-Vertrag benennt den Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland.[1]
Das Vertragswerk wurde von den vier Siegermächten beschlossen, wofür die Zahl Vier in Zwei plus Vier steht.
Die Zahl Zwei in der Bezeichnung Zwei plus Vier steht für die beiden staatsähnlichen Besatzungskonstrukte BRD und DDR, welche allerdings keinesfalls gleichwertige Verhandlungspartner und auch keine Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches darstellen.
In einem geheimen Zusatzabkommen zu diesem Vertragswerk sollen die Viermächte fortwährende weitreichende Besatzungsrechte bezüglich der Groß-BRD vereinbart haben.[3]
Mit dem Vertragswerk legten die Viermächte den außenpolitischen Rahmen des teilvereinigten Deutschlands[4] fest.
Beim Zwei-plus-Vier-Vertrag handelt es sich nicht um einen völkerrechtlich gültigen Friedensvertrag.
Grundsätzlich kann dieser sogenannte Vertrag bereits ohne Durchsicht als völkerrechtswidrig angesehen werden, da der zwar rechtsfähige, jedoch derzeit nicht handlungsfähige und in Besatzungszonen aufgeteilte Staat Deutsches Reich an dem vertraglichen Regelwerk nicht beteiligt war.
Dass eine unterstellte Souveränität nicht von der Groß-BRD selbst, sondern von den Viermächten – im übrigen ohne Aufhebung der Berliner Erklärung und des SHAEF-Rechtsregelwerkes – erklärt wurde,
In der politisch korrekten Berichterstattung der gleichgeschalteten BRD-Medien, die von systemtreuen BRD-Juristen unterstützt wird, feiert man den Zwei-plus-Vier-Vertrag gerne als angebliches juristisches Meisterwerk der Diplomatie von Helmut Kohl und Hans-Dietrich Genscher.
(1) Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen.
Dies stellt die aktuellen geographischen Grenzen der zum Vereinigten Wirtschaftsgebiet erweiterten BRD dar (Art. 133 Grundgesetz).[7]
(2) Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.
(3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.
(4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.
Diese Rechtslage kann nur als Staatsstreich[12] der BR-DDR-Vertreter gewertet werden, um das vorherrschende System aufrecht erhalten zu können.
(5) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich entgegen und erklären, daß mit deren Verwirklichung der endgültige Charakter der Grenzen des vereinten Deutschland bestätigt wird.
(1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes.
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.
Die wesentliche Hervorhebung lautet: (2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.
Mit Erklärung vom 1. Oktober 1990 hatten die Viermächte die Aussetzung ihrer Vorbehaltsrechte über Berlin und Deutschland als Ganzes ab dem Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands, also der Herstellung des vereinten Deutschlands, bis zum Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland bestimmt.[13]
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland.
(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung des vereinten Deutschland hinterlegt. Diese unterrichtet die Regierungen der anderen Vertragschließenden Seiten von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde.
Dieser Vertrag tritt für das vereinte Deutschland, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft.
Die Urschrift dieses Vertrages, dessen deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Seiten beglaubigte Ausfertigungen übermittelt.
Unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Bestimmungen und den Vorgaben der Viermächte, also den Vertragsinhalten, ist der Zwei-plus-Vier-Vertrag nie zu Rechtswirksamkeit gekommen.
Verbrechen der alliierten „Befreier“ dürfen nach wie vor durch die BRD nicht verfolgt werden.
Bei den 2+4-Gesprächen musste die deutsche Seite den Westalliierten zusichern, daß diese auch weiterhin legal in der nunmehrigen Groß-BRD spionieren dürfen.[17]
Zum Mordfall an Michèle Kiesewetter, der später einem angeblichen Nationalsozialistischen Untergrund zugeschoben wurde, heißt es:
Karl Albrecht Schachtschneider bewertet die Souveränität der Groß-BRD so:
„Die Souveränität ist die Freiheit der Bürger, jedes einzelnen und aller zusammen.
Nur wenn Deutschland so ist, wie es nach der Vorstellung der Weltkriegsfeinde sein soll,
Schnüffeln für die VSA – Über 200 VS-Firmen in der BRD[21]
Die Sonderrechte der Alliierten bestehen fort
· Der Zwei-plus-Vier-Vertrag dokumentenarchiv.de
· · BRD nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, uni-sb.de
· · Wolfgang Popp: Noch immer kein Friedensvertrag für Deutschland, deshalb keine volle Souveränität, Der Nonkonformist, 8. August 2010
· · Es handelt sich hierbei auch nicht um „Deutschland als Ganzes“ in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, wie es von den Dreimächten erstmals mit der Moskauer Deklaration vom 30. Oktober 1943 definiert wurde.
· · http://dejure.org/gesetze/GG/25.html dejure.org: Grundgesetz Art. 25
· · Im Völkervertragsrecht findet dieser Grundsatz in Art. 26 WVRK Verwendung.
· · Durch das Inkrafttreten des Berlinübereinkommens 1994 wurde lediglich das Vereinigte Wirtschaftsgebiet ausgedehnt. Ursprünglich bezeichnete dieser Begriff die britische und VS-amerikanische Besatzungszone im Westen des Reiches.
· · Sonderstatus Berlin Gesetze im Internet
· · Beschluss des BVerfG 2 BvR 1613/91 vom 5.6.1992
· · In Kenntnis der Unverjährbarkeit der Ansprüche zur Wiederherstellung des Deutschen Reiches selbst in den von der USA-Siegerjustiz festgestellten Mindestgrenzen vom 31.12.1937 scheint die sogenannte Rechtsprechung des BVerfG auf einen zeitliche Lösung abzustellen.
· · Der Einigungsvertrag erlangte am 29.9.1990 angebliche Rechtskraft. Er ist de jure ungültig. Der hier genannte Zwei-plus-Vier-Vertrag trat offiziell am 15.3.1991 in Kraft.
· · Die BRDDR-Vertreter bildeten selbst zusammen keinen Staat. Es wird hier lediglich der für diesen Vorgang üblich gebrauchten Vorgang benutzt
· · chronik-der-mauer.de: Suspendierungserklärung der Vier Mächte
· · Das erst 1994 voll wirksam gewordene Berlinübereinkommen hat nicht, wie vielfach im Weltnetz behauptet, die hergestellte Souveränität des vereinten Deutschlands wieder aufgehoben. Die erweiterte BRD war nie souverän, da die Vertragsbedingungen des Zwei-plus-Vertrages nicht erfüllt wurden. Nach Abzug der sowjetischen Truppen aus Mitteldeutschland setzte mit dem Berlinübereinkommen die vollständige Westbindung des vereinigten Wirtschaftsgebietes ein. Das Inkrafttreten des Berlinübereinkommens 1994 wurde im Gegensatz zum Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht durch die BRD-Medien begleitet; es wurde von der Öffentlichkeit unbemerkt wirksam, nachdem die angebliche Einheit Deutschlands hergestellt wurde. Dies stellt eine unglaubliche Täuschung des Deutschen Volkes dar.
· · BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30.6.2009 Mit diesem Urteil stellt sich das BVerfG über das Verfassungsgebot des Grundgesetzes für die BRD selber.
· · Eingeschränkte Souveränität war Preis für die „Wieder“vereinigung (deutsche-wirtschafts-nachrichten.de, 10. Juli 2013)
· · in: Junge Freiheit, 14. Juli 2013
· · zitiert in: ef 135: NSU-Prozess
· · Parteienstaat ist Verfallserscheinung der Republik, Sezession im Netz, 14. Oktober 2015
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