Am
12. September 2024 hat der russische Präsident Putin darauf reagiert,
dass Großbritannien und die USA unmittelbar davor standen, Kiew zu
erlauben, mit aus dem Westen gelieferten Raketen auf Ziele tief in
Russland zu schießen. Putin sagte in seiner Erklärung
deutlich, dass das für die betreffenden Länder bedeuten würde, dass sie
im Krieg mit Russland sind. Putin beendete eine Erklärung mit folgenden
Worten:
„Das
wird bedeuten, dass sich die NATO-Länder, die USA und die europäischen
Länder im Krieg mit Russland befinden. Und wenn das so ist, dann werden
wir in Anbetracht der veränderten Natur dieses Konflikts und auf der
Grundlage der Bedrohungen, die sich für uns ergeben, die entsprechenden
Entscheidungen treffen.“
Im
Westen wurde das ernst genommen, denn danach war das Thema schlagartig
vom Tisch. Zumindest für zwei Monate, denn am 9. November ist es in den Medien wieder aufgetaucht
und am 17. November wurde gemeldet, dass das Weiße Haus es Kiew erlaubt
hat, mit US-amerikanischen ATACMS-Raketen auf Ziele in Russland zu
feuern.
Der Angriff auf Brjansk
Obwohl
Russland immer wieder auf die Tatsache hingewiesen hat, dass solche
Angriffe nicht von Kiew durchgeführt werden können, weil Kiew nicht über
die (Satelliten-)Aufklärung verfügt, die für die Zielauswahl und für
die Erstellung der Flugpläne der Raketen nötig sind, sondern dass es
NATO-Soldaten sind, die diese Angriffe de facto ausführen, fanden in der
Nacht zum 19. November die ersten Angriffe mit ATACMS-Raketen auf Ziele in der russischen Region Brjansk statt.
Nur Stunden nach diesem Angriff hat Russland seine neue Nukleardoktrin veröffentlicht
und Kremlsprecher Peskow hat dazu erklärt, der veröffentlichte Text
sollte sowohl im In- als auch im Ausland eingehend analysiert werden.
Diesem Hinweis schlossen sich im Laufe des Tages auch andere führende
russische Politiker inklusive des russischen Außenministers Lawrow an.
Kein
Wunder, denn in der neuen Nukleardoktrin heißt es unter anderem ganz
klar, dass eine nukleare Antwort im Falle einer kritischen Bedrohung der
Souveränität Russlands auch durch konventionelle Waffen, beispielsweise
im Falle eines massiven Starts von Militärflugzeugen,
Marschflugkörpern, Drohnen und anderen Flugzeugen und deren
Überschreiten der russischen Grenze möglich ist. Die Frage ist nun, was
mit der Formulierung eines „massiven Starts“ gemeint ist, aber
theoretisch könnte der Angriff auf Brjansk mit sechs ATACMS-Raketen
bereits unter diese Definition fallen.
Außerdem
steht in der neuen russischen Nukleardoktrin, dass eine Aggression
durch einen Nicht-Nuklearwaffenstaat, an der ein Nuklearwaffenstaat
beteiligt ist oder die er unterstützt, als gemeinsamer Angriff auf
Russland betrachtet wird. Auch das trifft auf den Angriff auf Brjansk
zu, denn aus russischer Sicht war das eine Aggression des
Nicht-Nuklearwaffenstaates Ukraine, die ganz offen von dem
Nuklearwaffenstaat USA unterstützt wurde.
Die
jüngsten Änderungen an Russlands Nukleardoktrin wurden wahrscheinlich
aus zwei Hauptgründen vorgenommen, sagte Mikael Valtersson, ehemaliger
schwedischer Offizier und Ex-Stabschef der Schwedendemokraten, gegenüber
Sputnik.
- „Zum
einen muss noch deutlicher gemacht werden, dass selbst Angriffe der
Ukraine mit konventionellen Waffen und aktiver Unterstützung westlicher
Mächte als gemeinsamer Angriff auf Russland gewertet werden“, sagt er.
- „Dies gibt Russland die Möglichkeit, einen Kriegsgrund geltend zu machen und militärische Verteidigungsmaßnahmen gemäß Völkerrecht und UN-Charta zu legitimieren.“
Valtersson
argumentiert, dass es sich bei diesem Schritt im Wesentlichen um einen
Versuch Russlands handle, „die Abschreckung gegenüber dem Westen zu
stärken und das Risiko einer westlichen Eskalation in der Ukraine zu
verringern“.
- „Der zweite und sehr interessante Aspekt ist die Einbeziehung der Verbündeten in die nukleare Abschreckung“, fährt er fort.
- „Dies muss im Lichte der kürzlich erfolgten Ratifizierung des neuen Verteidigungszusammenarbeitsabkommens mit der DVRK (Nordkorea) gesehen werden, das einen Absatz enthält, der Artikel 5 des NATO-Vertrags ähnelt.
- Dieser Absatz sieht gegenseitige Militärhilfe zur Verteidigung im Falle einer Aggression durch andere Länder vor.“
- „Mit den Änderungen der russischen Nuklearstrategie
erklärt Russland, dass Aggressionen gegen seine Verbündeten als
Aggressionen gegen Russland selbst gewertet werden und gegebenenfalls
eine nukleare Reaktion nach sich ziehen können“, bemerkt Valtersson.
- „Die russische Nukleardoktrin trägt nun der Tatsache Rechnung, dass Russland wieder formelle Verbündete hat.“
Da Russlands Vorgehen dazu geführt hat, dass die NATO nicht mehr der einzige Militärblock
in der Nachkriegswelt ist, dessen Mitglieder „unter einem gemeinsamen
nuklearen Schutzschirm vereint sind“, deutet Valtersson an, dass diese
Entwicklung sowohl Vor- als auch Nachteile für Moskau mit sich bringt.
- „Dies
macht Russland zwar zu einem attraktiveren Verbündeten, bringt es aber
gleichzeitig in eine prekärere Lage, da es nun stärkere Verpflichtungen
erfüllen muss.
- Ein
Versagen dieser Verpflichtungen würde einen massiven Vertrauensverlust
in Russlands Bereitschaft zur Unterstützung von Verbündeten zur Folge
haben, und der Kreml weiß das natürlich“, erklärt er.
- „Daher
muss diese Entscheidung zur Änderung der Nukleardoktrin als ernsthafter
Wille Russlands verstanden werden, seine nukleare Abschreckung auf
andere Verbündete auszudehnen.“
Valtersson merkt außerdem an, dass es interessant wäre zu sehen, welche neuen Verteidigungsabkommen Russland mit Nationen wie Iran, Syrien, Kuba, Venezuela, Algerien „und einer Vielzahl von Staaten südlich der Sahara“ unterzeichnen könnte,
- was
sowohl „die Sicherheit dieser Staaten und Russlands Stellung in der
Welt erheblich steigern“ als auch „das Risiko einer russischen
Beteiligung an neuen Konflikten erhöhen“ könnte.
- „Zusammenfassend
lässt sich sagen, dass dies ein klares Signal dafür ist, dass Russland
nun bereit ist, die Verpflichtungen einzugehen, die notwendig sind, um
eine echte Weltmacht zu sein“, fügt er hinzu.
GENEHMIGT durch die Exekutivverordnung Dekret Nr. 991 des Präsidenten der Russischen Föderation vom 19. November 2024
3. Dezember 2024, 17:26
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Grundlagen sind ein strategisches Planungsdokument im Bereich der Verteidigungssicherung,
das die offizielle Auffassung über das Wesen der nuklearen Abschreckung
widerspiegelt, militärische Risiken und Bedrohungen identifiziert, die
durch die Umsetzung der nuklearen Abschreckung neutralisiert werden sollen, sowie die Prinzipien der nuklearen Abschreckung und die Bedingungen für den Übergang der Russischen Föderation zum Einsatz von Atomwaffen definiert.
2. Die Gewährleistung der Abschreckung eines potenziellen Gegners von einer Aggression gegen die Russische Föderation und/oder ihre Verbündeten ist eine der höchsten staatlichen Prioritäten. Die Abschreckung von Aggressionen wird durch die gesamte militärische Stärke der Russischen Föderation, einschließlich der Atomwaffen, sichergestellt.
3. Die staatliche Politik der Russischen Föderation zur nuklearen Abschreckung (nachfolgend
„staatliche Politik zur nuklearen Abschreckung“ genannt) ist ein Bündel
koordinierter politischer, militärischer, militärtechnischer,
diplomatischer, wirtschaftlicher, informationeller und anderer
Maßnahmen, die durch ein gemeinsames Konzept verbunden sind und unter
Einsatz nuklearer Abschreckungskräfte und -mittel umgesetzt werden, um Aggressionen gegen die Russische Föderation und/oder ihre Verbündeten zu verhindern.
4. Die staatliche Politik der nuklearen Abschreckung ist defensiver Natur und
zielt darauf ab, die Fähigkeiten der Nuklearstreitkräfte auf einem
Niveau zu erhalten, das für die nukleare Abschreckung ausreicht. Sie
garantiert den Schutz der Souveränität und territorialen Integrität des
Staates, die Abschreckung eines potenziellen Gegners von einer
Aggression gegen die Russische Föderation und/oder ihre Verbündeten
sowie – im Falle des Ausbruchs eines militärischen Konflikts – die
Verhinderung einer Eskalation der Feindseligkeiten und deren Beendigung
zu Bedingungen, die für die Russische Föderation und/oder ihre
Verbündeten akzeptabel sind.
5. Die Russische Föderation betrachtet Atomwaffen
als ein Mittel der Abschreckung, deren Einsatz eine extreme und
notwendige Maßnahme darstellt, und unternimmt alle erforderlichen
Anstrengungen, um die nukleare Bedrohung zu verringern und eine
Verschärfung der zwischenstaatlichen Beziehungen zu verhindern, die
militärische Konflikte, einschließlich nuklearer, auslösen könnte.
6. Die gesetzliche Grundlage dieser Grundsätze
bilden die Verfassung der Russischen Föderation, allgemein anerkannte
Grundsätze und Normen des Völkerrechts, internationale Verträge der
Russischen Föderation, föderale Verfassungsgesetze, Bundesgesetze sowie
andere Rechtsakte und Dokumente, die Verteidigungs- und
Sicherheitsfragen regeln.
7. Die Bestimmungen dieser Grundprinzipien
sind für alle Bundesbehörden und andere Regierungsstellen und
Organisationen, die an der Gewährleistung der nuklearen Abschreckung
beteiligt sind, verbindlich.
8. Diese Grundprinzipien können angepasst werden, um externen und internen Faktoren, die die Verteidigungsanforderungen prägen, Rechnung zu tragen.
II. Das Wesen der nuklearen Abschreckung
9. Die Russische Föderation übt nukleare Abschreckung
gegenüber potenziellen Gegnern aus. Als potenzielle Gegner gelten
einzelne Staaten und Militärkoalitionen (Blöcke, Bündnisse), die die
Russische Föderation als potenziellen Gegner betrachten und über
Atomwaffen und/oder andere Massenvernichtungswaffen oder bedeutende
Kampffähigkeiten allgemeiner Streitkräfte verfügen. Nukleare Abschreckung wird auch gegenüber Staaten ausgeübt, die Territorium, Luftraum und/oder Seeraum unter ihrer Kontrolle sowie Ressourcen zur Vorbereitung und Durchführung von Aggressionen gegen die Russische Föderation bereitstellen.
10. Eine Aggression eines beliebigen Staates einer
Militärkoalition (eines Militärblocks, eines Militärbündnisses) gegen
die Russische Föderation und/oder ihre Verbündeten wird als Aggression
dieser Koalition (dieses Militärblocks, dieses Militärbündnisses) als
Ganzes betrachtet.
11. Eine Aggression gegen die Russische Föderation und/oder ihre Verbündeten durch einen Nichtnuklearstaat unter Beteiligung oder Unterstützung eines Nuklearstaates wird als gemeinsamer Angriff betrachtet.
12. Ziel der nuklearen Abschreckung ist es, sicherzustellen, dass ein potenzieller Gegner die Unvermeidbarkeit von Vergeltungsmaßnahmen im Falle einer Aggression gegen die Russische Föderation und/oder ihre Verbündeten erkennt.
13. Die nukleare Abschreckung wird dadurch gewährleistet,
dass in der Struktur der Streitkräfte der Russischen Föderation
kampfbereite Kräfte und Mittel vorhanden sind, die in der Lage sind,
einem potenziellen Gegner unter allen Umständen durch den Einsatz von Atomwaffen einen garantiert inakzeptablen Schaden zuzufügen, sowie durch die Bereitschaft und Entschlossenheit der Russischen Föderation, solche Waffen einzusetzen.
14. Die nukleare Abschreckung wird kontinuierlich
in Friedenszeiten während der Periode unmittelbarer Bedrohung durch
eine Aggression und in Kriegszeiten bis zum Beginn des Einsatzes von
Atomwaffen umgesetzt.
15. Die wichtigsten militärischen Risiken,
die sich je nach Veränderungen der militärpolitischen und strategischen
Lage zu militärischen Bedrohungen für die Russische Föderation
(Aggressionsdrohungen) entwickeln können und die durch die Umsetzung der
nuklearen Abschreckung neutralisiert werden sollen, sind folgende:
a) Besitz von nuklearen und/oder
anderen Arten von Massenvernichtungswaffen, die gegen die Russische
Föderation und/oder ihre Verbündeten eingesetzt werden können, sowie von
Trägersystemen für diese Waffentypen durch einen potenziellen Gegner;
b) Besitz und Einsatz von Raketenabwehrsystemen
und -mitteln, Marschflugkörpern und ballistischen Raketen mittlerer und
kürzerer Reichweite, hochpräzisen nichtnuklearen und Hyperschallwaffen,
unbemannten Kampffahrzeugen verschiedener Art und gerichteten
Energiewaffen, die gegen die Russische Föderation eingesetzt werden
können, durch einen potenziellen Gegner;
c) Aufbau von Mehrzweckstreitkräften
durch einen potenziellen Gegner auf den an die Russische Föderation und
ihre Verbündeten angrenzenden Gebieten sowie in angrenzenden Gewässern,
einschließlich Trägersystemen für Atomwaffen, und/oder militärischer
Infrastruktur, die den Einsatz solcher Mittel gewährleistet;
d) Entwicklung und Einsatz von Raketenabwehr- und Antisatelliten-Kampfsystemen sowie von Angriffssystemen im Weltraum durch einen potenziellen Gegner;
e) Stationierung von Kernwaffen und ihren Trägersystemen auf dem Gebiet von Nichtkernwaffenstaaten;
f) Bildung neuer oder Erweiterung bestehender
Militärkoalitionen (Blöcke, Allianzen), was zur Vorverlegung ihrer
militärischen Infrastruktur an die Grenzen der Russischen Föderation
führt;
g) Maßnahmen eines potenziellen Gegners,
die darauf abzielen, einen Teil des Territoriums der Russischen
Föderation zu isolieren, einschließlich der Blockierung des Zugangs zu
wichtigen Verkehrsverbindungen;
h) Maßnahmen eines potenziellen Gegners,
die darauf abzielen, umweltgefährdende Anlagen der Russischen
Föderation zu zerstören oder zu beseitigen und die zu technogenen,
ökologischen oder sozialen Katastrophen führen können;
i) Planung und Durchführung groß angelegter Militärübungen durch einen potenziellen Gegner in der Nähe der Grenzen der Russischen Föderation;
j) unkontrollierte Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, ihren Trägersystemen, Technologien und Ausrüstungen zu ihrer Herstellung.
16. Die Grundsätze der nuklearen Abschreckung lauten wie folgt:
a) Kontinuität der Aktivitäten zur Gewährleistung der nuklearen Abschreckung;
b) Anpassungsfähigkeit der nuklearen Abschreckung an militärische Risiken und Bedrohungen;
c) Unsicherheit für einen potenziellen Gegner hinsichtlich des Umfangs, des Zeitpunkts und des Ortes des möglichen Einsatzes nuklearer Abschreckungskräfte und -mittel;
d) Zentralisierung der staatlichen Kontrolle
über die Aktivitäten der föderalen Exekutivbehörden und Organisationen,
die an der Gewährleistung der nuklearen Abschreckung beteiligt sind;
e) Rationalität der Struktur und Zusammensetzung der
nuklearen Abschreckungskräfte und -mittel sowie deren Aufrechterhaltung
auf einem Niveau, das zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben
ausreicht;
f) die ständige Einsatzbereitschaft eines bestimmten Teils der nuklearen Abschreckungskräfte und -mittel für Kampfeinsätze aufrechtzuerhalten;
g) Zentralisierung des Kommandos
über den Einsatz von Atomwaffen, einschließlich derjenigen, die sich
außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation befinden.
17. Zu den nuklearen Abschreckungskräften der Russischen Föderation gehören land-, see- und luftgestützte Nuklearstreitkräfte.
III. Bedingungen für den Übergang der Russischen Föderation zur Verwendung von Atomwaffen
18. Die Russische Föderation behält sich das Recht vor,
Atomwaffen als Reaktion auf den Einsatz von Atomwaffen und/oder anderen
Massenvernichtungswaffen gegen sich selbst und/oder ihre Verbündeten
einzusetzen, sowie im Falle einer Aggression gegen die Russische
Föderation und/oder die Republik Belarus als Mitglieder des
Unionsstaates unter Einsatz konventioneller Waffen, die eine kritische
Bedrohung für deren Souveränität und/oder territoriale Integrität
darstellt.
19. Die Bedingungen, die den Einsatz von Atomwaffen durch die Russische Föderation ermöglichen, sind folgende:
a) Erhalt verlässlicher Daten über den Start ballistischer Raketen, die das Gebiet der Russischen Föderation und/oder ihrer Verbündeten angreifen;
b) Einsatz von Atomwaffen oder anderen Massenvernichtungswaffen
durch einen Gegner gegen das Gebiet der Russischen Föderation und/oder
ihrer Verbündeten, gegen Einrichtungen und/oder militärische Formationen
der Russischen Föderation außerhalb ihres Territoriums;
c) Aktionen eines Gegners,
die Elemente kritischer staatlicher oder militärischer Infrastruktur
der Russischen Föderation betreffen und deren Ausfall die
Reaktionsfähigkeit der Nuklearstreitkräfte beeinträchtigen würde;
d) Aggression gegen die Russische Föderation
und/oder die Republik Belarus als Teilnehmer am Unionsstaat unter
Einsatz konventioneller Waffen, die eine kritische Bedrohung für deren
Souveränität und/oder territoriale Integrität darstellt;
e) Erhalt verlässlicher Daten über den massenhaften Start
von Luft- und Weltraumangriffsmitteln (strategische und taktische
Flugzeuge, Marschflugkörper, unbemannte, Hyperschall- und andere
Luftfahrzeuge) und deren Überquerung der Staatsgrenze der Russischen
Föderation.
20. Die Entscheidung über den Einsatz von Atomwaffen trifft der Präsident der Russischen Föderation.
21. Der Präsident der Russischen Föderation kann,
falls erforderlich, die militärisch-politische Führung anderer Staaten
und/oder internationaler Organisationen über die Bereitschaft der
Russischen Föderation zum Einsatz von Kernwaffen oder über die
Entscheidung zum Einsatz von Kernwaffen sowie über deren tatsächlichen
Einsatz unterrichten.
IV. Aufgaben und Funktionen der Bundesbehörden,
Andere Regierungsbehörden und Organisationen zur Umsetzung der staatlichen Politik der nuklearen Abschreckung
22. Die staatliche Politik der nuklearen Abschreckung wird vom Präsidenten der Russischen Föderation geleitet.
23. Die Regierung der Russischen Föderation ergreift Maßnahmen zur
Umsetzung einer Wirtschaftspolitik, die auf die Aufrechterhaltung und
Weiterentwicklung der nuklearen Abschreckungsmittel abzielt, und
gestaltet und implementiert eine Außen- und Informationspolitik im
Bereich der nuklearen Abschreckung.
24. Der Sicherheitsrat der Russischen Föderation
legt die Hauptrichtungen der Militärpolitik im Bereich der nuklearen
Abschreckung fest und koordiniert die Tätigkeiten der föderalen
Exekutivbehörden und Organisationen, die mit der Umsetzung der
Beschlüsse des Präsidenten der Russischen Föderation zur Gewährleistung
der nuklearen Abschreckung befasst sind.
25. Das Verteidigungsministerium der Russischen Föderation
plant und führt über den Generalstab der Streitkräfte der Russischen
Föderation unmittelbar organisatorische und militärische Aktivitäten im
Bereich der nuklearen Abschreckung durch.
26. Andere föderale Exekutivbehörden
und -organisationen beteiligen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit an
der Umsetzung der Beschlüsse des Präsidenten der Russischen Föderation
zur Gewährleistung der nuklearen Abschreckung.